OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.02.2011
13 E 116/11
Normen:
VwGO § 123; VwGO § 166; ZPO § 114 S. 1;

Zeitpunkt der Entscheidungsreife eines Prozesskostenhilfeantrags als maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Rechtsverfolgung; Vorliegen der Entscheidungsreife eines Prozesskostenhilfegesuchs

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.02.2011 - Aktenzeichen 13 E 116/11

DRsp Nr. 2011/4437

Zeitpunkt der Entscheidungsreife eines Prozesskostenhilfeantrags als maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Rechtsverfolgung; Vorliegen der Entscheidungsreife eines Prozesskostenhilfegesuchs

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 10. Januar 2011 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Normenkette:

VwGO § 123; VwGO § 166; ZPO § 114 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren hat keinen Erfolg.

Dabei kann dahinstehen, ob die Antragstellerin den Nachweis erbracht hat, dass sie finanziell nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Zweifel ergeben sich insoweit, weil sie in der überreichten Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse keine konkreten Wertangaben zu als vorhanden bezeichnetem Vermögen gemacht, aber beispielsweise auch bei Kapitalvermögen einen Betrag von 804 Euro zur Deckung der monatlichen Unterhaltskosten und einen Kindergeld-Betrag angegeben hat.