KG - Beschluss vom 17.02.2005
5 Ws 633/04
Normen:
StGB § 63 § 67e Abs. 2 ; StPO § 140 Abs. 2 § 147 ; RVG § 61 Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin - 25 VRs 1 Kap Js 2189/93 - 541 StVK 434/04 - 22.09.2004,

Zeitpunkt der Beiordnung bei schlüssigem Verhalten des Vorsitzenden

KG, Beschluss vom 17.02.2005 - Aktenzeichen 5 Ws 633/04

DRsp Nr. 2005/8213

Zeitpunkt der Beiordnung bei schlüssigem Verhalten des Vorsitzenden

1. Die Bestellung des Pflichtverteidigers kann auch durch schlüssiges Verhalten des für die Beiordnung zuständigen Gerichtsvorsitzenden erfolgen, sofern das Verhalten unter Beachtung der sonstigen maßgeblichen Umstände einen derartigen Schluss rechtfertigt.2. Eine schlüssige Bestellung des Pflichtverteidigers kommt insbesondere dann Betracht, wenn die Mitwirkung eines Verteidigers rechtlich geboten ist und ein Rechtsanwalt, der nicht Wahlverteidiger ist, mit Zustimmung des Vorsitzenden oder auf dessen Veranlassung für den Beschuldigten oder Verurteilten tätig wird.3. Wird einer Rechtsanwältin im Verfahren über die Fortdauer der Unterbringung vom Vorsitzenden zusammen mit der Ladung zum Anhörungstermin eine acht Seiten lange Stellungnahme des Krankenhauses zugeleitet, ist bereits darin eine schlüssige Beiordnung zu sehen; liegt dieser Termin vor dem 1. Juli 2004, ist für die Gebührenabrechnung die BRAGO weiter anzuwenden.

Normenkette:

StGB § 63 § 67e Abs. 2 ; StPO § 140 Abs. 2 § 147 ; RVG § 61 Abs. 1 Satz 1 ;

Gründe: