Der Antragsteller, dem für seine Tätigkeit im ersten Rechtszug gesetzliche Gebühren in Höhe von 1.220,-- DM zustehen (und bereits ausbezahlt worden sind), begehrt statt dessen unter Berufung auf besonderen Umfang und besondere Schwierigkeit der Strafsache eine Pauschvergütung von 2.500,-- DM. Der Antrag ist nach Grund und Höhe gerechtfertigt.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|