OLG Karlsruhe - Beschluß vom 28.04.1993
2 AR 13/93
Normen:
BRAGO § 83 Abs. 1, Abs. 2 § 99, ; RVG § 51 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004) ; VV-RVG Nr. 4110, Nr. 4111, Nr. 4116, Nr. 4117, Nr. 4122, Nr. 4123 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004);
Fundstellen:
AGS 1993, 77
ZfS 1993, 387

Zeitlicher Umfang der Hauptverhandlung und Verhandlungspausen

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 28.04.1993 - Aktenzeichen 2 AR 13/93

DRsp Nr. 2004/9536

Zeitlicher Umfang der Hauptverhandlung und Verhandlungspausen

»Bei Bemessung des Zeit- und Arbeitsaufwandes für die Pflichtverteidigung bleiben Verhandlungspausen grundsätzlich außer Betracht, es sei denn, sie überschreiten ganz wesentlich den Zeitraum von einer Stunde.«

Normenkette:

BRAGO § 83 Abs. 1, Abs. 2 § 99, ; RVG § 51 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004) ; VV-RVG Nr. 4110, Nr. 4111, Nr. 4116, Nr. 4117, Nr. 4122, Nr. 4123 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004);

Gründe:

Der Antragsteller, dem für seine Tätigkeit im ersten Rechtszug gesetzliche Gebühren in Höhe von 1.220,-- DM zustehen (und bereits ausbezahlt worden sind), begehrt statt dessen unter Berufung auf besonderen Umfang und besondere Schwierigkeit der Strafsache eine Pauschvergütung von 2.500,-- DM. Der Antrag ist nach Grund und Höhe gerechtfertigt.