1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Chemnitz vom 21.01.2010 (2-O-2043/06) wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens aus einem Wert von 318,68 EUR.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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