OLG Dresden - Beschluss vom 16.02.2010
3 W 170/10
Normen:
RVG § 15a;
Fundstellen:
AGS 2010, 307
NJW-Spezial 2010, 413
RVGreport 2010, 193
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 21.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 2043/06

Zeitliche Grenzen der Anwendbarkeit des § 15a RVG

OLG Dresden, Beschluss vom 16.02.2010 - Aktenzeichen 3 W 170/10

DRsp Nr. 2010/9758

Zeitliche Grenzen der Anwendbarkeit des § 15a RVG

Die auf § 15a RVG gestützte Nachfestsetzung kommt auch dann nicht in Betracht, wenn seinerzeit nur die Kosten einer ermäßigten Verfahrensgebühr geltend gemacht waren.

1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Chemnitz vom 21.01.2010 (2-O-2043/06) wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens aus einem Wert von 318,68 EUR.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

RVG § 15a;

Gründe: