FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 10.03.2011
11 KO 5287/08
Normen:
FGO § 149 Abs. 1; FGO § 139; RVG § 61 Abs. 1 S. 1; RVG § 15 Abs. 2 S. 2; RVG § 21 Abs. 1; RVG § 2 Abs. 2 S. 1; VVRVG Vorbemerkung 3 Abs. 6; VVRVG Nr. 3100; VVRVG Nr. 1800; VVRVG Nr. 1002; BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 1; BRAGO § 119 Abs. 1; BRAGO § 119 Abs. 3; BRAGO § 11; BRAGO § 12; BRAGO § 6; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1; BRAGO § 24; AO § 233a; AO § 226; AO § 238;

Zeitliche Anwendung der BRAGO Erstattungsfähigkeit der Geschäftsgebühr im Vorverfahren Einschränkung der Erstattung der Verfahrengsgebühr im zweiten Rechtsgang Erstattung der Avalprovision nur im Umfang der Anordnung der Sicherheitsleistung durch FA

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.03.2011 - Aktenzeichen 11 KO 5287/08

DRsp Nr. 2011/19077

Zeitliche Anwendung der BRAGO Erstattungsfähigkeit der Geschäftsgebühr im Vorverfahren Einschränkung der Erstattung der Verfahrengsgebühr im zweiten Rechtsgang Erstattung der Avalprovision nur im Umfang der Anordnung der Sicherheitsleistung durch FA

1. Die BRAGO ist weiter anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem 1.7.2004 erteilt worden ist. 2. Kosten des dem gerichtlichen Verfahen vorgehenden Rechtsbehelfsverfahrens können nur insoweit in eine Kostenfestsetzung nach § 149 FGO einbezogen werden, als dieses Rechtsbehelfsverfahren in dem nachfolgenden finanzgerichtlichen Verfahren seine Fortsetzung gefunden hat. 3. Die im finanzgerichtlichen Verfahren zu erstattende Geschäftsgebühr umfasst nur das Einspruchsverfahren und nicht das diesem Verfahren vorausgehende Veranlagungsverfahren. 4. Die für die Mitwirkung im Einspruchsverfahren zu vergütende Geschäftsgebühr ist für die Tätigkeit im Verfahren der Erlangung der Aussetzung der Vollziehung um 1/10 zu kürzen. 5. Eine Besprechungsgebühr entsteht nicht, wenn eine Besprechung zwar vor dem Erlass des Steuerbescheids jedoch nicht im Einspruchsverfahren stattgefunden hat.