OLG München - Urteil vom 10.03.2005
1 U 4947/04
Normen:
BGB § 839 Abs. 2 S. 1 ; BGB § 254 Abs. 2 ; GG Art. 34 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 2006, 35
Vorinstanzen:
LG München I, vom 08.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 4292/04

Zahlungsverpflichtung des vereinbarten Verteidigerhonorars auch bei Übersteigen des gesetzlichen Gebührenrahmens bei einem Amtshaftungsanspruch

OLG München, Urteil vom 10.03.2005 - Aktenzeichen 1 U 4947/04

DRsp Nr. 2005/15935

Zahlungsverpflichtung des vereinbarten Verteidigerhonorars auch bei Übersteigen des gesetzlichen Gebührenrahmens bei einem Amtshaftungsanspruch

»1. Strafbefehle sind Urteile in Rechtssachen im Sinne von § 839 Abs. 2 S. 1 BGB. 2. Das vereinbarte Verteidigerhonorar ist im Rahmen eines Anspruchs nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG zu ersetzen, selbst wenn es den gesetzlichen Gebührenrahmen übersteigt. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB ist nur beim Abschluss offenkundig überhöhter Honorarvereinbarungen anzunehmen.«

Normenkette:

BGB § 839 Abs. 2 S. 1 ; BGB § 254 Abs. 2 ; GG Art. 34 ;

Tatbestand:

Der Kläger, Inhaber eines Sicherheitsdienstes, macht gegen den Beklagten Amtshaftungsansprüche wegen der Durchführung verschiedener Straf- und Bußgeldverfahren geltend. Der Kläger fordert die Erstattung von ihm gezahlter Bußgelder und Geldstrafen, den Ersatz von Gerichts-, Anwalts- und Arztkosten sowie die Zinsen für die Kreditfinanzierung dieser Aufwendungen.

Hinsichtlich des unstreitigen Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien in erster Instanz nimmt der Senat auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts München I vom 08.09.2004 Bezug.