Der Kläger, Inhaber eines Sicherheitsdienstes, macht gegen den Beklagten Amtshaftungsansprüche wegen der Durchführung verschiedener Straf- und Bußgeldverfahren geltend. Der Kläger fordert die Erstattung von ihm gezahlter Bußgelder und Geldstrafen, den Ersatz von Gerichts-, Anwalts- und Arztkosten sowie die Zinsen für die Kreditfinanzierung dieser Aufwendungen.
Hinsichtlich des unstreitigen Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien in erster Instanz nimmt der Senat auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts München I vom 08.09.2004 Bezug.
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