I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten als Hauptforderung die Zahlung von 399.233,55 EURO für nicht erbrachte Ingenieurleistungen im Zusammenhang mit der Kläranlage Werder/Phöben.
Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO).
In ihrer Schlussrechnung vom 05.04.2002 bezeichnet die Klägerin die geltend gemachte Hauptforderung als "Vergütung gem. § 8 Abs. 2 der allgemeinen Vertragsbestimmungen (Entgangener Gewinn)".
Die Klägerin schloss im Zusammenhang mit dem eingangs genannten Projekt zwei Verträge.
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