Aufgrund des vorläufig vollstreckbaren Urteils des Landgerichts erwirkte der Kläger Mitte 1992 die Eintragung einer Zwangshypothek, wofür ihm Anwalts- und Gerichtskosten von insgesamt 504,34 DM entstanden.
Die von der Beklagten eingelegte Berufung wurde durch Ur teil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19. Mai 1993 endgültig zurückgewiesen. Die Zustellung des Berufungsurteils erfolgte am 28. Mai 1993. Für eine anwaltliche Zahlungsaufforderung vom 3. Juni 1993 begehrt der Kläger die Erstattung einer Gebühr nach § 57 BRAGO.
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