OLG Koblenz - Beschluß vom 09.02.1994
14 W 83/94
Normen:
BRAGO § 57 ; ZPO § 91 a ;
Fundstellen:
JurBüro 1995, 209

Zahlung von Kosten der Zwangsvollstreckung unter Vorbehalt

OLG Koblenz, Beschluß vom 09.02.1994 - Aktenzeichen 14 W 83/94

DRsp Nr. 1995/4575

Zahlung von Kosten der Zwangsvollstreckung unter Vorbehalt

»1. § 91a ZPO und der einseitige Feststellungsantrag der Erledigung (Kosten gem. § 91 ZPO) sind auch im Kostenfestsetzungsverfahren analog anwendbar. Die Zahlung von Kosten der Zwangsvollstreckung unter Vorbehalt ist kein den Kostenfestsetzungsantrag hinsichtlich der Kosten erledigendes Ereignis. 2. Wir ein unanfechtbares Berufungsurteil am Freitag vor Pfingsten (28.05.) zugestellt, so ist die anwaltliche Zahlungsaufforderung zur Vorbereitung der Zwangsvollstreckung vom 03. 06. verfrüht, jedenfalls sind die dadurch angefallenen Kosten der Zwangsvollstreckung nicht erstattungsfähig.«

Normenkette:

BRAGO § 57 ; ZPO § 91 a ;

Gründe:

Aufgrund des vorläufig vollstreckbaren Urteils des Landgerichts erwirkte der Kläger Mitte 1992 die Eintragung einer Zwangshypothek, wofür ihm Anwalts- und Gerichtskosten von insgesamt 504,34 DM entstanden.

Die von der Beklagten eingelegte Berufung wurde durch Ur teil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19. Mai 1993 endgültig zurückgewiesen. Die Zustellung des Berufungsurteils erfolgte am 28. Mai 1993. Für eine anwaltliche Zahlungsaufforderung vom 3. Juni 1993 begehrt der Kläger die Erstattung einer Gebühr nach § 57 BRAGO.