OLG Hamburg - Urteil vom 21.05.2008
5 U 75/07
Normen:
UWG § 12 Abs. 1 Satz 2; UrhG § 31 Abs. 5; UrhG § 98 Abs. 1; ZPO § 287 Abs. 1; RVG § 13; RVG -VV Nr. 2300;
Fundstellen:
ZUM-RD 2009, 382
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 09.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 308 O 644/05

YACHT II; Berechnung des Schadensersatzanspruchs für die urheberrechtswidrige Nutzung eines Lichtbildes; Höhe der Vergütung für die Nutzung eines für die Printausgabe einer Zeitschrift zur Verfügung gestellten Lichtbildes in der Online-Ausgabe; Wartefrist zur Abgabe einer Abschlusserklärung; Anwaltsgebühren für die Versendung eines Abschlussschreibens

OLG Hamburg, Urteil vom 21.05.2008 - Aktenzeichen 5 U 75/07

DRsp Nr. 2009/6185

"YACHT II"; Berechnung des Schadensersatzanspruchs für die urheberrechtswidrige Nutzung eines Lichtbildes; Höhe der Vergütung für die Nutzung eines für die Printausgabe einer Zeitschrift zur Verfügung gestellten Lichtbildes in der Online-Ausgabe; Wartefrist zur Abgabe einer Abschlusserklärung; Anwaltsgebühren für die Versendung eines Abschlussschreibens

1. Die Berechnung eines Schadensersatzanspruchs nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie unter Heranziehung der MFM-Empfehlungen kommt - trotz bestehender grundsätzlicher Bedenken gegen diese Vergütungsvorstellungen - jedenfalls dann in Betracht, wenn die Parteien im Rahmen ihrer vertraglichen Vereinbarungen - wenn auch für andere als die streitgegenständliche Verwendung - diese Empfehlungen als "Auffangregelung" für nicht erfasste Nutzungen vereinbart haben.