KG - Beschluss vom 25.10.2007
2 AR 46/07
Normen:
BGB § 7 ; BGB § 8 Abs. 1 ; BGB § 11 Satz 1 ; BGB § 1666 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 1532
KGReport 2008, 201
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow-Weißensee,

Wohnsitz eines Kindes bei längerem Aufenthalt in einer Jugendhilfeeinrichtung

KG, Beschluss vom 25.10.2007 - Aktenzeichen 2 AR 46/07

DRsp Nr. 2008/128

Wohnsitz eines Kindes bei längerem Aufenthalt in einer Jugendhilfeeinrichtung

»Zum Wohnsitz eines Kindes bei längerem Aufenthalt in einer Jugendhilfeeinrichtung und vorläufigem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechtes der Eltern.«

Normenkette:

BGB § 7 ; BGB § 8 Abs. 1 ; BGB § 11 Satz 1 ; BGB § 1666 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Kindesmutter wohnt im Berliner Stadtbezirk Reinickendorf. Sie hat seit geraumer Zeit das alleinige Sorgerecht für das heute 11 Jahre alte Kind und ist emotional - nach Aktenlage (vgl. Bl. 10 d.A.) - eng an dieses gebunden. Im August 2006 zog das Kind mit Zustimmung der Kindesmutter in eine Jugendhilfeeinrichtung in Snnnnn. Das Kind verbringt gleichwohl jedes zweite Wochenende, von Freitag bis Sonntag, in der Wohnung der Mutter; zudem war für das Jahr 2007 ein zweiwöchiger Aufenthalt bei der Mutter während der Sommerferien vorgesehen. Längere Aufenthalte in der Wohnung des Kindesvaters finden, soweit aus der gerichtlichen Akte ersichtlich, nicht statt.