Die Vorlageentscheidung des Rechtspflegers kann keinen Bestand haben. Der Senat ist zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde weder berufen noch befugt. Der Rechtsbehelf des Klägers ist als sofortige Beschwerde unzulässig. Dies folgt aus § 567 Abs. 2 Satz 1 ZPO, wonach die Beschwerde gegen Entscheidungen über die Verpflichtung zur Tragung der Prozesskosten nur zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. An dieser Voraussetzung mangelt es.
Nachdem die Beklagte in erster Instanz obsiegt und unter dem 20. April 2004 einen Kostenfestsetzungsbeschluss in Höhe von 8.596,88 EUR zu ihren Gunsten erwirkt hatte, hat das Oberlandesgericht Köln im Termin vom 21. September 2004 zu Lasten der Beklagten ein Versäumnisurteil erlassen, das inzwischen rechtskräftig ist.
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