SchlHOLG - Beschluss vom 18.06.2002
9 W 53/02
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1 § 104 Abs. 3 ; BGB § 134 ; BRAO § 45 ;
Fundstellen:
MDR 2002, 1459
OLGReport-Schleswig 2002, 355
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 26.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 341/01

Wirkungen des Tätigkeitsverbots eines Anwalts auf dessen Sozius

SchlHOLG, Beschluss vom 18.06.2002 - Aktenzeichen 9 W 53/02

DRsp Nr. 2002/11110

Wirkungen des Tätigkeitsverbots eines Anwalts auf dessen Sozius

Keine erstattungsfähigen Anwaltskosten fallen im Kostenfestsetzungsverfahren an, wenn der zwischen der obsiegenden Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten geschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag nichtig ist.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 S. 1 § 104 Abs. 3 ; BGB § 134 ; BRAO § 45 ;

Gründe:

I.

Die Beschwerde betrifft ein Kostenfestsetzungsverfahren, in dem die Parteien um die Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten streiten.

Mit Beschluss vom 14. November 2001 verwarf das Landgericht Kiel den Einspruch der beklagten Rechtsanwältin, den diese gegen einen von der Klägerin erwirkten Vollstreckungsbescheid eingelegt hatte, und wies den Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurück. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde wurde vom hiesigen Oberlandesgericht mit Beschluss vom 17. Januar 2002 abschlägig beschieden. Die genannten Beschlüsse enthalten jeweils Kostenentscheidungen zum Nachteil der Beklagten.