OLG Stuttgart - Urteil vom 08.11.2007
7 U 104/07
Normen:
ZPO § 32 ; ZPO § 38 Abs. 1 ; GVG § 17 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Stuttgart 2008, 305
Vorinstanzen:
LG Tübingen, vom 03.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 178/06

Wirkung und Reichweite einer Gerichtsstandvereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

OLG Stuttgart, Urteil vom 08.11.2007 - Aktenzeichen 7 U 104/07

DRsp Nr. 2007/22745

Wirkung und Reichweite einer Gerichtsstandvereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

»1. Die Vereinbarung eines Gerichtsstandes "für sämtliche Streitigkeiten" umfasst im Zweifel auch die Geltendmachung konkurrierender deliktischer Schadensersatzansprüche. Dies gilt auch bei einer Vereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen. 2. Die mit der Klage geltend gemachte Anfechtung des Vertrages lässt die Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung unberührt.«

Normenkette:

ZPO § 32 ; ZPO § 38 Abs. 1 ; GVG § 17 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Rückzahlung eines geleisteten Kaufpreises in Höhe von 44.108,00 EUR für Computersoftware und Schadensersatz wegen entstandener Aufwendungen in Höhe von 5.779,90 EUR und weiteren 9.325,98 EUR.