OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 07.08.2006
1 WF 155/06
Normen:
BRAGO § 19 Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
AG Gelnhausen, - Vorinstanzaktenzeichen 62 F 953/99

Wirkung materiell-rechtlicher Einwendungen bei der Gebührenfestsetzung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.08.2006 - Aktenzeichen 1 WF 155/06

DRsp Nr. 2007/7075

Wirkung materiell-rechtlicher Einwendungen bei der Gebührenfestsetzung

»Da über die Begründetheit einer Einwendung, die ihre Grundlage außerhalb des Gebührenrechts findet, nicht im Festsetzungsverfahren zu entscheiden ist, ist als Maßstab für die Konkretisierung weder eine Substantiiertheit noch eine Schlüssigkeit der Einwendung zu verlangen.«

Normenkette:

BRAGO § 19 Abs. 5 ;

Entscheidungsgründe:

Mit Schriftsatz vom 6. 2. 2006 hat Rechtsanwalt B für die Sozietät B & Partner die Kostenfestsetzung gemäß § 19 BRAGO gegen die Antragsgegnerin bezüglich des aus der Prozessvertretung II. Instanz erwachsenen Vergütungsanspruchs beantragt. Die Antragsgegnerin war in II. Instanz von Rechtsanwältin A vertreten worden. Diese ist inzwischen mit Rechtsanwalt B in einer Sozietät verbunden.

Mit dem angefochtenen Beschluss, der am 26. 5. 2006 zugestellt wurde, hat das Amtsgericht die Kosten antragsgemäß festgesetzt. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer am 9. 6. 2006 eingegangenen sofortigen Beschwerde.