OLG Stuttgart - Beschluss vom 14.11.2003
13 W 55/03
Normen:
ZPO § 98 ; ZPO § 269 Abs. 3 Satz 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Stuttgart 2004, 90
Vorinstanzen:
LG Ulm, vom 28.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 344/03

Wirkung einer Vereinbarung über die Kosten eines Vergleichs

OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.11.2003 - Aktenzeichen 13 W 55/03

DRsp Nr. 2003/15050

Wirkung einer Vereinbarung über die Kosten eines Vergleichs

»Wird im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgenommen und treffen die Parteien im Vergleich lediglich eine Regelung über die Kosten desselben, so gilt für die übrigen Kosten § 269 III 2 ZPO

Normenkette:

ZPO § 98 ; ZPO § 269 Abs. 3 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung kann verwiesen werden. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt eine Abänderung nicht.