OLG Köln - Urteil vom 11.01.1994
3 U 61/93
Normen:
BGB §§ 184, 389 ; ZPO §§ 91, 91a ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1994, 140

Wirkung der Genehmigung einer Willenserklärung für den auf die Erteilung gerichteten Prozeß - Genehmigung, Zeitpunkt, Prozeß, Erledigung, ex tunc

OLG Köln, Urteil vom 11.01.1994 - Aktenzeichen 3 U 61/93

DRsp Nr. 1995/1828

Wirkung der Genehmigung einer Willenserklärung für den auf die Erteilung gerichteten Prozeß - Genehmigung, Zeitpunkt, Prozeß, Erledigung, "ex tunc"

»1. Anders als bei der Aufrechnungserklärung hat bei der Genehmigungserklärung die materiell-rechtliche Rückwirkung nicht zugleich prozessual die Wirkung, daß die Klage ex tunc unbegründet wird. 2. Die - begründete - Klage auf Abgabe einer Bewilligungserklärung bezüglich der Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit erledigt sich auch dadurch, daß der Beklagte die Bewilligungserklärung eines vollmachtlosen Vertreters genehmigt.«

Normenkette:

BGB §§ 184, 389 ; ZPO §§ 91, 91a ;

Gründe:

Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat zu Recht die Erledigung der Hauptsache festgestellt.