LG Halle, vom 31.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 93/03
Wirkung der Berichtigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses gemäß § 319 ZPO auf Lauf der Rechtsmittelfrist
OLG Naumburg, Beschluss vom 04.08.2004 - Aktenzeichen 12 W 68/04
DRsp Nr. 2005/552
Wirkung der Berichtigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses gemäß § 319ZPO auf Lauf der Rechtsmittelfrist
»Eine gemäß § 319ZPO ausgesprochene Berichtigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses hat nur dann einen Einfluss auf den Lauf der Rechtsmittelfrist, wenn die Entscheidung vor ihrer Berichtigung nicht klar genug war, um die Grundlage für die Entschließung und das weitere Handeln der Parteien und für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts zu bilden.«