BGH - Beschluß vom 22.05.1984
III ZB 9/84
Normen:
ZPO §§ 91a, 519b Abs. 2, §§ 522, 522a Abs. 3, §§ 547, 567 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
OLG München,
LG Traunstein,

Wirkung der Anschlußberufung bei übereinstimmender Erledigungserklärung der Hauptberufung

BGH, Beschluß vom 22.05.1984 - Aktenzeichen III ZB 9/84

DRsp Nr. 1997/6879

Wirkung der Anschlußberufung bei übereinstimmender Erledigungserklärung der Hauptberufung

»1. Erklären die Parteien den Streitgegenstand der Hauptberufung in der Hauptsache für erledigt und beantragen sie insoweit eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO, so verliert die Anschlußberufung dadurch nicht ihre Wirkung. 2. Gegen den Beschluß, in dem das Oberlandesgericht die Anschlußberufung in analoger Anwendung des § 522 ZPO für wirkungslos erklärt, ist die sofortige Beschwerde zulässig.«

Normenkette:

ZPO §§ 91a, 519b Abs. 2, §§ 522, 522a Abs. 3, §§ 547, 567 Abs. 3 S. 2;

Gründe:

I. Die Beklagte ist durch Urteil des Landgerichts Traunstein vom 8. September 1983 zur Zahlung von 153.608,72 DM nebst 4 % Zinsen an die Klägerin sowie zur Übernahme der Verfahrenskosten verurteilt worden. Mit ihrer Berufung hat die Beklagte die Aufhebung des Urteils in Höhe von 5.122,69 DM begehrt. Nach Ablauf der Berufungsfrist hat die Klägerin Anschlußberufung eingelegt und weitergehende Zinsansprüche geltend gemacht.

Die Parteien haben alsdann den Rechtsstreit in Höhe von 5.122,69 DM übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt und wechselseitig Kostenanträge gestellt.