I. Die Beklagte ist durch Urteil des Landgerichts Traunstein vom 8. September 1983 zur Zahlung von 153.608,72 DM nebst 4 % Zinsen an die Klägerin sowie zur Übernahme der Verfahrenskosten verurteilt worden. Mit ihrer Berufung hat die Beklagte die Aufhebung des Urteils in Höhe von 5.122,69 DM begehrt. Nach Ablauf der Berufungsfrist hat die Klägerin Anschlußberufung eingelegt und weitergehende Zinsansprüche geltend gemacht.
Die Parteien haben alsdann den Rechtsstreit in Höhe von 5.122,69 DM übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt und wechselseitig Kostenanträge gestellt.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|