OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.06.2014
18 E 109/14
Normen:
RVG § 59 Abs. 1 S. 1; ZPO § 126 Abs. 1; ZPO § 126 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 8 L 639/11

Wirksamkeit eines früheren Kostenerstattungsanspruchs im Fall eines im späteren Hauptsacheverfahren geschlossenen Vergleichs über außergerichtliche Kosten

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.06.2014 - Aktenzeichen 18 E 109/14

DRsp Nr. 2014/10012

Wirksamkeit eines früheren Kostenerstattungsanspruchs im Fall eines im späteren Hauptsacheverfahren geschlossenen Vergleichs über außergerichtliche Kosten

Zur Rechtweite des Einwendungsausschlusses nach § 126 Abs. 2 ZPO hinsichtlich solcher Einwendungen, die während der Wirksamkeit eines auf den Namen der Partei ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlusses entstanden sind.

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster wird geändert.

Auf die Erinnerung des Antragsgegners wird der Kostenansatz vom 28. März 2013 aufgehoben.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 59 Abs. 1 S. 1; ZPO § 126 Abs. 1; ZPO § 126 Abs. 2;

Gründe

I.