BGH - Urteil vom 14.07.1994
IX ZR 193/93
Normen:
ZPO §§ 319, 91a ;
Fundstellen:
BGHR ZPO vor § 1 Urteilsberichtigung 1
BGHR ZPO § 319 Wirksamkeit 1
BGHR ZPO § 91a Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelerledigung 1
BGHZ 127, 74
DRsp IV(415)225Nr. 1
KTS 1995, 71
LM § 319 ZPO Nr. 19
MDR 1994, 1142
NJW 1994, 2832
ZIP 1994, 1388

Wirksamkeit eines Berichtigungsbeschlusses

BGH, Urteil vom 14.07.1994 - Aktenzeichen IX ZR 193/93

DRsp Nr. 1994/2921

Wirksamkeit eines Berichtigungsbeschlusses

»Ein formell rechtskräftiger Berichtigungsbeschluß ist - von Fällen der nachträglichen Eröffnung oder Änderung eines Instanzenzuges abgesehen - nicht ohne weiteres deswegen unwirksam, weil das Gericht einen (offenbaren) Fehler bei seiner Willensbildung berichtigt hat. Wird einem zunächst aussichtsreich erscheinenden Rechtsmittel eines Dritten durch nachträgliche Berichtigung der angefochtenen Entscheidung die Grundlage entzogen, so kann es jedenfalls dann nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt werden, wenn die ursprünglichen Parteien den Prozeß gegenüber dem Rechtsmittelführer nicht aufnehmen.«

Normenkette:

ZPO §§ 319, 91a ;

Tatbestand: