OLG Köln - Urteil vom 17.10.2012
17 U 7/12
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; RVG § 3a Abs. 2; BGB § 138 Abs. 1; BGB § 628 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 08.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 30 O 448/09

Wirksamkeit einer Honorarvereinbarung mit einem Strafverteidiger

OLG Köln, Urteil vom 17.10.2012 - Aktenzeichen 17 U 7/12

DRsp Nr. 2013/14660

Wirksamkeit einer Honorarvereinbarung mit einem Strafverteidiger

1. Eine Klausel in einer Pauschalhonorarvereinbarung, wonach ohne Rücksicht auf eine alsbaldige Beendigung des Mandats der Mandant verpflichtet sein soll, stets die volle Vergütung zu entrichten, ist in der Regel standeswidrig und verstößt gegen Treu und Glauben. Dies führt jedoch nicht zu einer Gesamtnichtigkeit der Honorarvereinbarung.2. Auch bei außergewöhnlich hoher Überschreitung der gesetzlichen Höchstgebühr ist für eine Herabsetzung des Honorars eines Rechtsanwalts gem. § 3a Abs. 2 RVG nur dann Raum, wenn es unter Berücksichtigung aller Umstände unerträglich und mit den Grundsätzen des § 242 BGB unvereinbar wäre, den Mandanten an seinem Honorarversprechen festzuhalten.3. In einem Steuerstrafverfahren, in dem der Beschuldigte inhaftiert ist, die Ermittlungsakte fast 5.000 Seiten stark ist und der Tatvorwurf sich über mehrere Jahre hinweg mit Auslandsbezug erstreckt und einen hohen sechsstelligen Betrag umfasst, ist ein vereinbartes Honorar in Höhe von 150.000 EUR nicht sittenwidrig überhöht.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 08.12.2011 verkündete Urteil der 30. Zivilkammer des Landgerichts Köln wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.