OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 12.01.2011
4 U 3/08
Normen:
BRAGO § 3 Abs. 3;
Vorinstanzen:
BGH, vom 04.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen IX ZR 18/09
OLG Frankfurt/Main, vom 17.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 3/08
LG Gießen, vom 27.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 68/05

Wirksamkeit einer Honorarvereinbarung für einen Strafverteidiger

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.01.2011 - Aktenzeichen 4 U 3/08

DRsp Nr. 2011/1758

Wirksamkeit einer Honorarvereinbarung für einen Strafverteidiger

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27.11.2007 verkündete Urteil des Landgerichts Gießen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Das Teilversäumnisurteil des Landgerichts Frankfurt vom 7.6.2004 (Az. 2/10 O 22/04) wird aufgehoben soweit die Beklagte zu 1) zur Zahlung von mehr als 246.382,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 246.382,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.614,57 Euroseit dem 23.1.2003, aus weiteren 62.620,75 Euro seit dem 31. 5. 2003 und aus weiteren 177.147,33 Euro seit dem 5.3.2004 verurteilt worden ist.

Der Beklagte zu 2) wird neben der Beklagten zu 1) als Gesamtschuldnerin verurteilt, an die Klägerin 246.382,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.614,57 Euroseit dem 23.1.2003, aus weiteren 62.620,75 Euro seit dem 31. 5. 2003 und aus weiteren 177.147,33 Euro seit dem 5.3.2004 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagten 125.069,22 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.7.2005 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.