BVerfG - Beschluß vom 12.08.2002
1 BvR 328/02
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1 ; BRAGO § 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AGS 2002, 266
AnwBl 2002, 612
BRAK-Mitt 2002, 222
FamRZ 2003, 25
NJW 2002, 3314
Vorinstanzen:
OLG Koblenz, vom 25.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 143/01

Wirksamkeit einer Gebührenvereinbarung

BVerfG, Beschluß vom 12.08.2002 - Aktenzeichen 1 BvR 328/02

DRsp Nr. 2002/14019

Wirksamkeit einer Gebührenvereinbarung

Eine Auslegung des § 3 Abs. 1 S. 1 BRAGO, die den Begriff "Spesen" in einer Honorarvereinbarung für zu unbestimmt hält, und im übrigen verlangt, daß für die Auslagen eines Rechtsanwalts eine Obergrenze angegeben wird, verstößt gegen das Grundrecht auf Freiheit der Berufsausübung.

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1 ; BRAGO § 3 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Wirksamkeit einer Honorarvereinbarung zwischen einem Rechtsanwalt und seinem Mandanten, in der neben dem Honorar die Zahlung von Spesen vereinbart wurde.

1. Im Ausgangsverfahren verlangte die Beschwerdeführerin, eine Anwaltskanzlei, aus einer Honorarvereinbarung restliche Zahlung. Nach der Vereinbarung waren ein Pauschalhonorar von 60.000 DM sowie zusätzlich ein Stundenhonorar von 800 DM zuzüglich etwaiger Kopierkosten und Spesen sowie Mehrwertsteuer geschuldet. Die Hälfte des Pauschalhonorars einschließlich Mehrwertsteuer bezahlte der Beklagte des Ausgangsverfahrens unmittelbar nach Abschluss des Vertrags. Mit weiteren Rechnungen verlangte die Beschwerdeführerin die Zahlung der anderen Hälfte des Pauschalhonorars, des Zeithonorars für insgesamt 44,25 Stunden sowie Fotokopierkosten und Mehrwertsteuer. Insgesamt belief sich der Betrag der Rechnungen auf 75.921,88 DM.