BGH - Beschluß vom 26.01.2006
III ZB 63/05
Normen:
ZPO § 78 § 91 § 104 ; BRAO § 36 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 595
BGHZ 166, 117
BRAK-Mitt 2006, 234
FamRZ 2006, 548
JurBüro 2006, 480
MDR 2006, 1076
NJW 2006, 2260
Rpfleger 2006, 416
WM 2006, 1506
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 31.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 17 W 109/04
LG Köln, vom 17.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 626/00

Wirksamkeit der Prozesshandlungen eines Rechtsanwalts nach Verlust der Zulassung

BGH, Beschluß vom 26.01.2006 - Aktenzeichen III ZB 63/05

DRsp Nr. 2006/6689

Wirksamkeit der Prozesshandlungen eines Rechtsanwalts nach Verlust der Zulassung

»a) Für die sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers besteht kein Anwaltszwang.b) Prozesshandlungen, die ein ehemaliger Rechtsanwalt nach dem Verlust seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und der Löschung in der Liste der zugelassenen Anwälte für die Partei vornimmt, sind im Parteiprozess nicht allein wegen der beendeten Zulassung unwirksam (Abgrenzung zu BGHZ 98, 325). Es bleibt offen, ob mit dem Ende der Zulassung auch die einem Rechtsanwalt erteilte Prozessvollmacht erlischt. Die Partei kann dessen - unterstellt vollmachtslose - weitere Prozessführung jedenfalls mit Rückwirkung genehmigen.c) Der obsiegenden Partei steht ein Anspruch auf Erstattung der ihr entstandenen Rechtsanwaltskosten gemäß § 91 ZPO ausnahmsweise nicht zu, wenn für die Bestellung eines Rechtsanwalts kein Anlass mehr bestand, weil das Gericht bereits eine Verwerfung des vom Gegner eingelegten Rechtsbehelfs angekündigt hatte.«

Normenkette:

ZPO § 78 § 91 § 104 ; BRAO § 36 ;

Gründe:

I. Der Beklagte verlangt im Kostenfestsetzungsverfahren Erstattung seiner Anwaltskosten.