OLG Hamm - Beschluss vom 09.06.2005
2 (s) Sbd. VIII 116/05
Normen:
RVG § 35 § 51 ;
Fundstellen:
JurBüro 2005, 539
NStZ-RR 2005, 286
StraFo 2005, 351
Vorinstanzen:
AG Essen, vom 16.04.2004

Wirksamkeit der Beiordnung zum Pflichtverteidiger mit Erlass des Beiordnungsbeschlusses durch Vorsitzenden - Anwendung neuen Rechts

OLG Hamm, Beschluss vom 09.06.2005 - Aktenzeichen 2 (s) Sbd. VIII 116/05

DRsp Nr. 2005/9914

Wirksamkeit der Beiordnung zum Pflichtverteidiger mit Erlass des Beiordnungsbeschlusses durch Vorsitzenden - Anwendung neuen Rechts

»Für den Pflichtverteidiger kommt es für die Anwendung des RVG auf den Zeitpunkt der Beiordnung an. Die Beiordnung zum Pflichtverteidiger wird wirksam mit Erlass des Beiordnungsbeschlusses durch den Vorsitzenden. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch den Rechtsanwalt ist für die Wirksamkeit ohne Bedeutung.«

Normenkette:

RVG § 35 § 51 ;

Gründe:

I.