Wirksamkeit der Beiordnung zum Pflichtverteidiger mit Erlass des Beiordnungsbeschlusses durch Vorsitzenden - Anwendung neuen Rechts
OLG Hamm, Beschluss vom 09.06.2005 - Aktenzeichen 2 (s) Sbd. VIII 116/05
DRsp Nr. 2005/9914
Wirksamkeit der Beiordnung zum Pflichtverteidiger mit Erlass des Beiordnungsbeschlusses durch Vorsitzenden - Anwendung neuen Rechts
»Für den Pflichtverteidiger kommt es für die Anwendung des RVG auf den Zeitpunkt der Beiordnung an. Die Beiordnung zum Pflichtverteidiger wird wirksam mit Erlass des Beiordnungsbeschlusses durch den Vorsitzenden. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch den Rechtsanwalt ist für die Wirksamkeit ohne Bedeutung.«