OLG Koblenz - Beschluss vom 28.02.2012
14 W 111/12
Normen:
ZPO § 91; ZPO § 104; ZPO § 106; ZPO § 126; RVG § 59;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 14.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 320/10

Wirksamkeit der Aufrechnung gegen einen Kostenerstattungsanspruch gemäß § 126 Abs. 1 ZPO

OLG Koblenz, Beschluss vom 28.02.2012 - Aktenzeichen 14 W 111/12

DRsp Nr. 2012/10492

Wirksamkeit der Aufrechnung gegen einen Kostenerstattungsanspruch gemäß § 126 Abs. 1 ZPO

Steht aufgrund eines vom PKH - Anwalt namens der Partei zu deren Gunsten erwirkten Kostenfestsetzungsbeschlusses fest, dass die Verstrickung des Kostenerstattungsanspruchs des PKH - Anwalts entfallen ist, hindert das eine Kostenbeitreibung nach § 126 Abs. 1 ZPO.

1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichtes Koblenz vom 14.11.2011 aufgehoben und der Kostenfestsetzungsantrag der Bevollmächtigten des Beklagten vom 15.09.2011 zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Bevollmächtigten des Beklagten zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 336,18 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 91; ZPO § 104; ZPO § 106; ZPO § 126; RVG § 59;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Der Beschluss des Landgerichtes vom 14.11.2011 ist bereits deshalb fehlerhaft, weil nicht zugleich der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 31.08.2011 aufgehoben wurde und damit zwei insgesamt überschießende Kostentitel gegen die Klägerin geschaffen wurden.

Der Kostenfestsetzungsantrag der Bevollmächtigten vom 15.09.2011 ist aber auch unbegründet.