OLG Nürnberg - Beschluss vom 25.03.2015
2 Ws 426/14
Normen:
RVG § 43 S. 1; BGB § 398; BGB § 167 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 10.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen StVK 311/08

Wirksamkeit der Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs des Beschuldigten gegen die Staatskasse an seinen VerteidigerAbtretungsregelung in der Vollmachtsurkunde als überraschende Klausel gem. § 305c BGB

OLG Nürnberg, Beschluss vom 25.03.2015 - Aktenzeichen 2 Ws 426/14

DRsp Nr. 2015/8593

Wirksamkeit der Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs des Beschuldigten gegen die Staatskasse an seinen Verteidiger Abtretungsregelung in der Vollmachtsurkunde als überraschende Klausel gem. § 305c BGB

BGB § 305c Die Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs des Beschuldigten gegen die Staatskasse an seinen Verteidiger ist gemäß § 305c BGB unwirksam, wenn sie in der formularmäßig ausgestalteten Vollmachtsurkunde "erklärt" (also ein Angebot auf Abschluss eines Abtretungsvertrags abgegeben) wird, ohne dass in der Überschrift oder sonst in hervorgehobener Weise ein deutlicher Hinweis hierauf erfolgt.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde der Verteidigerin gegen den Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit dem Sitz in Straubing - Rechtspfleger - vom 10.07.2014 wird als unbegründet verworfen.

2.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

RVG § 43 S. 1; BGB § 398; BGB § 167 Abs. 1;

Gründe

I.