I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft im wesentlichen die Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands (§
1. Die Beschwerdeführerin (Vermieterin) begehrte im Ausgangsverfahren, die Mieterin zur Zustimmung zur Erhöhung des Mietzinses von monatlich 421, 77 DM auf monatlich 472, 41 DM zuzüglich Nebenkosten zu verurteilen. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Abgesehen von Mängeln des Mieterhöhungsschreibens sei die Klage auch materiell unbegründet. Selbst wenn die geforderte Einordnung in die Gruppe VI des örtlichen Mietspiegels zutreffe, müßten Abschläge dafür gemacht werden, daß sich die Wohnung über einer Toreinfahrt befinde und einen gefangenen Raum aufweise. Der entrichtete Mietzins entspreche daher bereits der ortsüblichen Miete.
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