OVG Niedersachsen - Beschluss vom 27.01.2011
7 PA 1/11
Normen:
GewO § 35 Abs. 1; GewO § 35 Abs. 6 S. 1; VwGO § 166; ZPO § 114 S. 1; NVwKostG § 9 Abs. 1;
Fundstellen:
DÖV 2011, 493
NVwZ-RR 2011, 319
Vorinstanzen:
VG Hannover, vom 03.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 A 3263/09

Wiedergestattung einer Gewerbeerlaubnis bei Fortbestehen erheblicher Steuerschulden aus der Vergangenheit; Verhältnismäßigkeit einer Gewerbeuntersagung bei drohender lebenslänglicher Gewerbeuntersagung

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27.01.2011 - Aktenzeichen 7 PA 1/11

DRsp Nr. 2011/3073

Wiedergestattung einer Gewerbeerlaubnis bei Fortbestehen erheblicher Steuerschulden aus der Vergangenheit; Verhältnismäßigkeit einer Gewerbeuntersagung bei drohender lebenslänglicher Gewerbeuntersagung

Im Hinblick auf die Wiedergestattung der Ausübung eines Gewerbes nach § 35 Abs. 6 S. 1 GewO lässt ein Verhalten des betreffenden Antragstellers in der Vergangenheit, das sehr lange zurückliegt und seither durch eine wechselnde Erwerbsbiografie nachhaltig unterbrochen worden ist, nur noch bedingt Schlüsse auf ein zukünftiges gewerbliches Gebaren zu. Insbesondere kann das Fortbestehen auch erheblicher Steuerschulden aus (sehr) alter Zeit nicht schematisch als Begründung der Ablehnung einer Wiedergestattung dienen.

Normenkette:

GewO § 35 Abs. 1; GewO § 35 Abs. 6 S. 1; VwGO § 166; ZPO § 114 S. 1; NVwKostG § 9 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht.

Mit Bescheid vom 26. April 1990 untersagte der ehemalige Landkreis Hannover dem Kläger das damals von ihm ausgeübte Gewerbe "Elektroinstallation" sowie die Ausübung aller weiteren Gewerbe wegen steuerlicher Unzuverlässigkeit.