I.
Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht.
Mit Bescheid vom 26. April 1990 untersagte der ehemalige Landkreis Hannover dem Kläger das damals von ihm ausgeübte Gewerbe "Elektroinstallation" sowie die Ausübung aller weiteren Gewerbe wegen steuerlicher Unzuverlässigkeit.
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