KG - Beschluss vom 30.08.1999
3 AR 11/96
Normen:
StPO § 35a Satz 1 § 44 Satz 2 § 45 Abs. 2 Satz 1 § 464 Abs. 3 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin - Urteil vom 07.04.1999 - (536) 26 Js 5/95 Ks (2/99),

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist

KG, Beschluss vom 30.08.1999 - Aktenzeichen 3 AR 11/96 - Aktenzeichen 4 Ws 205/99

DRsp Nr. 2004/9487

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist

1. Ein Wiedereinsetzungsantrag muss Angaben nicht nur über die versäumte Frist und den Hinderungsgrund, sondern auch über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses enthalten, das die Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO für die Stellung des Wiedereinsetzungsantrages in Lauf setzt. 2. Zwar brauchen Tatsachen, die aktenkundig sind, wie etwa das Unterlassen einer Rechtsmittelbelehrung nach § 35a StPO, nicht vorgetragen zu werden; erforderlich ist aber, dass sich der Beschwerdeführer zumindest pauschal auf eine solche Tatsache beruft und mitteilt, wann er von der Beschwerdemöglichkeit Kenntnis erlangt hat. 3. Die gesetzliche Vermutung des § 44 Satz 2 StPO, wonach die Versäumung einer Rechtsmittelfrist als unverschuldet anzusehen ist, wenn die Belehrung nach § 35a StPO unterblieben ist, hebt lediglich das Erfordernis des fehlenden Verschuldens des Antragstellers auf. Im übrigen muss sein Wiedereinsetzungsantrag den üblichen Erfordernissen entsprechen.

Normenkette:

StPO § 35a Satz 1 § 44 Satz 2 § 45 Abs. 2 Satz 1 § 464 Abs. 3 Satz 1 ;

Gründe: