BGH - Beschluß vom 21.06.1990
IX ZR 227/89
Normen:
ZPO § 78c Abs. 2 § 85 Abs. 2 §§ 110 113 § 233 ; BRAGO § 17 ;
Fundstellen:
VersR 1991, 122
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 12.09.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 1908/88
OLG München, vom 28.06.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 5881/88

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Schuldhafte Fristversäumung bei Nichtzahlung des Gebührenvorschusses - Revisionsstreitwert bei Anfechtung eines wegen Nichtleistung der Prozeßkostensicherheit für zurückgenommen erklärten Urteils

BGH, Beschluß vom 21.06.1990 - Aktenzeichen IX ZR 227/89

DRsp Nr. 2004/3759

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Schuldhafte Fristversäumung bei Nichtzahlung des Gebührenvorschusses - Revisionsstreitwert bei Anfechtung eines wegen Nichtleistung der Prozeßkostensicherheit für zurückgenommen erklärten Urteils

1. Zum Verschulden des Revisionsführers an der Versäumung der Begründungsfrist, wenn er den von ihm geforderten angemessenen Gebührenvorschuß seines als Notanwalt beigeordneten Prozessbevollmächtigten nicht rechtzeitig entrichtet.2. Wird ein Urteil, mit dem die von einer ausländischen Partei gegen die Zwangsversteigerung eines Grundstücks erhobene Drittwiderspruchsklage wegen Nichtleistung der Prozeßkostensicherheit für zurückgenommen erklärt wird, mit der Revision angefochten, bemisst sich der Streitwert des Revisionsrechtszuges nicht nur nach der Höhe der auferlegten Sicherheitsleistung, sondern ist gleich dem Streitwert für die Hauptsache selbst.

Normenkette:

ZPO § 78c Abs. 2 § 85 Abs. 2 §§ 110 113 § 233 ; BRAGO § 17 ;

Gründe:

I.