OLG Köln - Beschluss vom 10.04.2007
2 Wx 17/07
Normen:
FGG § 13a Abs. 3 § 22 Abs. 1, 2 § 29 Abs. 1, 4 § 27 Abs. 1 § 28 Abs. 1 ; ZPO § 236 Abs. 2 Satz 2 § 574 Abs. 1 Nr. 2 ; WEG § 43 Abs. 1 ; RVG -VV Nr. 3200, 3201;
Fundstellen:
FGPrax 2007, 215
OLGReport-Köln 2008, 27
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 11.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 29 T 187/06
AG Bergisch Gladbach, vom 07.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 35 II 115/04

Wiedereinsetzung bei Fristversäumung aufgrund uneinheitlicher Rechtsprechung zum Kostenfestsetzungsverfahren in Wohnungseigentumsverfahren - Verfahrensgebühr des Rechtsmittelgegners im Beschwerdeverfahren bei Rücknahme des Sachantrags vor Eingang Rechtsmittelbegründung

OLG Köln, Beschluss vom 10.04.2007 - Aktenzeichen 2 Wx 17/07

DRsp Nr. 2007/19258

Wiedereinsetzung bei Fristversäumung aufgrund uneinheitlicher Rechtsprechung zum Kostenfestsetzungsverfahren in Wohnungseigentumsverfahren - Verfahrensgebühr des Rechtsmittelgegners im Beschwerdeverfahren bei Rücknahme des Sachantrags vor Eingang Rechtsmittelbegründung

»1. Versäumt ein Beschwerdeführer die Frist zu Einlegung einer weiteren Beschwerde, weil er vor dem Hintergrund einer uneinheitlichen und unübersichtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichthofs (hier: Kostenfestsetzungsverfahren in einem Wohnungseigentumsverfahren) das Rechtsmittel bei diesem und nicht bei dem zuständigen Oberlandesgericht einlegt, ist ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.2. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. NJW 2003, 2992), wonach im Berufungsverfahren die Verfahrensgebühr des Prozessbevollmächtigten des Rechtsmittelgegners nur in Höhe einer 1,1 Verfahrensgebühr erstattungsfähig ist, wenn der Prozessbevollmächtigte einen Sachantrag noch vor Eingang der Rechtsmittelbegründung gestellt hat und das Rechtsmittel sodann zurückgenommen wird, lässt sich nicht unbesehen auf das Beschwerdeverfahren übertragen.«

Normenkette:

FGG § 13a Abs. 3 § 22 Abs. 1, 2 § 29 Abs. 1, 4 § 27 Abs. 1 § 28 Abs. 1 ; ZPO § 236 Abs. 2 Satz 2 § 574 Abs. 1 Nr. 2 ; WEG § 43 Abs. 1 ; RVG -VV Nr. 3200, 3201;

Gründe: