OLG München - Beschluß vom 26.10.1994
25 W 2402/94
Normen:
ZPO § 91a ;
Fundstellen:
OLGReport-München 1995, 107
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 6567/93

Widerrufsmöglichkeit bei einseitiger Erledigterklärung

OLG München, Beschluß vom 26.10.1994 - Aktenzeichen 25 W 2402/94

DRsp Nr. 1998/14144

Widerrufsmöglichkeit bei einseitiger Erledigterklärung

Die einseitige Erledigungserklärung bleibt für den Erklärenden widerruflich, solange die Gegenpartei nicht zugestimmt und/oder das Gericht nicht darüber entschieden hat.

Normenkette:

ZPO § 91a ;

Gründe:

I.

Der Kläger macht gegenüber der Beklagten seinen Pflichtteilsanspruch im Wege der Stufenklage geltend (vgl. Bl. 2 d.A.).

Mit Schriftsatz vom 4.2.1994 erklärte er die Hauptsache für erledigt und beantragte, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen (Bl. 16 d. A.).

Die Beklagte schloß sich mit Schriftsatz vom selben Tage dieser Erledigterklärung teilweise - u.a. mit Ausnahme des Wertermittlungsanspruchs betreffend das Firmenvermögen - an (Bl. 17 d. A.).

Der Kläger beantragte mit Schriftsatz vom 13.5.1994 das Verfahren wieder aufzunehmen, nachdem die Beklagte bis heute nicht den Wert der Firma bekanntgegeben hat (Bl. 19 d. A.).

Die Beklagte legte mit Schriftsatz vom 21.6.1994 ein Gutachten über den Wert der Geschäftsanteile des Erblassers an der Firma ... vor und schloß sich nunmehr der Erledigungserklärung vom 4.2.1994 an (Bl. 23 d. A.).