BGH - Beschluß vom 21.11.2005
AnwZ (B) 50/05
Normen:
BRAGO § 14 Abs. 2 Nr. 7 ;
Vorinstanzen:
AnwGH Hamm - 1 ZU 107/04 - 11.3.2005,

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Wegfall des Vermögensverfalls bei Durchführung eines Insolvenzverfahrens

BGH, Beschluß vom 21.11.2005 - Aktenzeichen AnwZ (B) 50/05

DRsp Nr. 2005/21638

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Wegfall des Vermögensverfalls bei Durchführung eines Insolvenzverfahrens

1. Vermögensverfall eines Rechtsanwalts ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und wenn er außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.2. Der Vermögensverfall kommt nicht dadurch nachträglich in Wegfall, dass die Verfügungsbefugnis bei Einleitung eines Insolvenzverfahrens auf einen Insolvenzverwalter übergeht.

Normenkette:

BRAGO § 14 Abs. 2 Nr. 7 ;

Gründe:

I. Der 1962 geborene Antragsteller ist 1998 zur Rechtsanwaltschaft, zunächst bei dem Amtsgericht D. und dem Landgericht M., seit 2004 bei dem Amtsgericht C. und dem Landgericht M. zugelassen. Durch Bescheid vom 13. Oktober 2004 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.