Gründe:
Mit Beschluss vom 21. Januar 2005 VII B 219/04 hat der Bundesfinanzhof (BFH) die vom Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG), mit dem das FG die Klage des Kostenschuldners gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater abgewiesen hatte, als unzulässig verworfen und ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Ausgehend von einem Streitwert von 50 000 EUR hat die Kostenstelle des BFH die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens mit 912 EUR angesetzt.