BFH - Beschluss vom 15.05.2006
VII E 15/05
Normen:
GKG § 52 Abs. 1 ;

Widerruf der Bestellung als Steuerberater - Gegenstandswert

BFH, Beschluss vom 15.05.2006 - Aktenzeichen VII E 15/05

DRsp Nr. 2006/20349

Widerruf der Bestellung als Steuerberater - Gegenstandswert

1. In Fällen, in denen es um den Widerruf oder um die Rücknahme der Bestellung als Steuerberater geht, ist der Gegenstandswert grundsätzlich pauschalierend mit 50.000 EUR anzusetzen.2. Nur in dem Ausnahmefall, dass im Vordergrund des Interesses fast ausschließlich der Erhalt der aus der steuerberatenden Tätigkeit resultierenden Vorteile steht, nicht aber auch der Erhalt des Wertes der für den Aufbau einer Steuerberaterpraxis getätigten Aufwendungen, kommt eine Herabsetzung des Regelstreitwertes auf 25.000 EUR in Betracht.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1 ;

Gründe:

Mit Beschluss vom 21. Januar 2005 VII B 219/04 hat der Bundesfinanzhof (BFH) die vom Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG), mit dem das FG die Klage des Kostenschuldners gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater abgewiesen hatte, als unzulässig verworfen und ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Ausgehend von einem Streitwert von 50 000 EUR hat die Kostenstelle des BFH die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens mit 912 EUR angesetzt.