Wettbewerbswidrigkeit der Einziehung einer Zeitvergütung für Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt über eine 0190-Nummer
OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 05.11.1998 - Aktenzeichen 6 U 130/98
DRsp Nr. 2005/13678
Wettbewerbswidrigkeit der Einziehung einer Zeitvergütung für Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt über eine 0190-Nummer
»Die Einziehung einer Zeitvergütung (3,63 DM pro Minute) für eine telefonische Rechtsberatung unter der Service-Telefonnummer 0190 verstößt gegen die Grundsätze der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und § 1UWG.«