OLG Hamm - Urteil vom 29.03.2012
I-4 U 167/11
Normen:
UWG § 4 Nr. 11; BRAO § 49b Abs. 1 S. 1; RVG § 4;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 18.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 206/10

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung eines Schutzbriefs gegen Abmahnungen durch einen Rechtsanwalt

OLG Hamm, Urteil vom 29.03.2012 - Aktenzeichen I-4 U 167/11

DRsp Nr. 2012/18793

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung eines „Schutzbriefs“ gegen Abmahnungen durch einen Rechtsanwalt

Die Werbung eines Rechtsanwalts für einen gegen Zahlung eines monatlichen Grundpreises zu erwerbenden „Schutzbrief“ gegen Abmahnungen ist wettbewerbswidrig, da der Eindruck erweckt wird, dass der Rechtsanwalt bereit ist, zu geringeren als den gesetzlichen Gebühren tätig zu werden und für den Mandanten keine weiteren Kosten anfallen.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 18. August 2011 verkündete Urteil der III. Kammer für Handelssachen - 16. Zivilkammer - des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Klägerin wird das vorgenannte Urteil teilweise abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr wie aus Anlage K 2b ersichtlich auf die Frage hin "Haben Sie schon Massenabmahner erfolgreich entlarvt? Und was ist passiert? wie folgt zu werben:

"Ja wir ... haben bewirkt, dass Anwaltskanzleien (Massenabmahner) den Geschädigten (Abmahnopfer) sämtliche Kosten und Gebühren zurück erstatten mussten!"

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Aufwendungsersatz in Höhe von 3.587,60 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.11.2010 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.