Die Berufung des Beklagten gegen das am 18. August 2011 verkündete Urteil der III. Kammer für Handelssachen - 16. Zivilkammer - des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Klägerin wird das vorgenannte Urteil teilweise abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr wie aus Anlage K 2b ersichtlich auf die Frage hin "Haben Sie schon Massenabmahner erfolgreich entlarvt? Und was ist passiert? wie folgt zu werben:
"Ja wir ... haben bewirkt, dass Anwaltskanzleien (Massenabmahner) den Geschädigten (Abmahnopfer) sämtliche Kosten und Gebühren zurück erstatten mussten!"
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Aufwendungsersatz in Höhe von 3.587,60 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.11.2010 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
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