OLG Hamm - Urteil vom 02.06.2005
4 U 12/05
Normen:
BRAO § 49b Abs. 1 ; RVG § 4 Abs. 2 ; UWG § 3 ; UWG § 4 Nr. 11 ;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 17.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 45 O 98/04

Wettbewerbswidriges Angebot einer anwaltlichen Erstberatung mit einer Gebührenobergrenze von 50,- EUR

OLG Hamm, Urteil vom 02.06.2005 - Aktenzeichen 4 U 12/05

DRsp Nr. 2007/22577

Wettbewerbswidriges Angebot einer anwaltlichen Erstberatung mit einer Gebührenobergrenze von 50,- EUR

1. Trotz im Einzelfall zulässiger Unterschreitung der gesetzlichen Gebührensätze für die anwaltliche Tätigkeit ist die Werbung mit Erstberatungsgebühren, die deutlich unter den üblichen gesetzlichen Gebühren liegen, hier das Angebot einer Erstberatung für Gebühren bis höchstens 50,- EUR, wettbewerbswidrig. 2. Bei den berufsrechtlichen Mindestpreisvorschriften des § 49 b Abs. 1 BRAO und der BRAGO bzw. des RVG handelt es sich um Marktverhaltensregelungen i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG.

Normenkette:

BRAO § 49b Abs. 1 ; RVG § 4 Abs. 2 ; UWG § 3 ; UWG § 4 Nr. 11 ;

Tatbestand:

Es handelt sich um das Hauptsacheverfahren zu dem einstweiligen Verfügungsverfahren 45 O 46/04 LG Essen = 4 U 94/04 OLG Hamm. Dort ist der Beklagten untersagt worden, im geschäftlichen Verkehr in Zeitschriften, in Tageszeitungen, Zeitungen oder anderen Printmedien sowie Schaufensterbeschilderungen mit den Worten:

"Beispiele Erstberatung, z.B. Arbeitsrecht

Verträge, Abmahnung u.s.w., Kündigung

EUR 10,- bis 50,-"

zu werben und/oder werben zu lassen.

Mit Beschluß vom 27. Oktober 2004 nahm die 2. Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerde der Beklagten nicht zur Entscheidung an (vgl. Bl. 142 - 145 d.A.).