Es handelt sich um das Hauptsacheverfahren zu dem einstweiligen Verfügungsverfahren 45 O 46/04 LG Essen = 4 U 94/04 OLG Hamm. Dort ist der Beklagten untersagt worden, im geschäftlichen Verkehr in Zeitschriften, in Tageszeitungen, Zeitungen oder anderen Printmedien sowie Schaufensterbeschilderungen mit den Worten:
"Beispiele Erstberatung, z.B. Arbeitsrecht
Verträge, Abmahnung u.s.w., Kündigung
EUR 10,- bis 50,-"
zu werben und/oder werben zu lassen.
Mit Beschluß vom 27. Oktober 2004 nahm die 2. Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerde der Beklagten nicht zur Entscheidung an (vgl. Bl. 142 - 145 d.A.).
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