OLG Hamm - Urteil vom 03.08.2004
4 U 94/04
Normen:
BRAO § 49b Abs. 1 ; BRAGO § 3 Abs. 5 Satz 3 (a.F.) ; BRAGO § 7 (a.F.) ; BRAGO § 12 (a.F.) ; BRAGO § 20 (a.F.) ; UWG § 3 ; UWG § 4 Ziffer 11 ; RVG § 4 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 08.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 45 O 46/04

Wettbewerbswidrige anwaltliche Werbung mit niedriger Pauschalgebühr für arbeitsrechtliche Erstberatung

OLG Hamm, Urteil vom 03.08.2004 - Aktenzeichen 4 U 94/04

DRsp Nr. 2004/15991

Wettbewerbswidrige anwaltliche Werbung mit niedriger Pauschalgebühr für arbeitsrechtliche Erstberatung

1. Nach § 49b Abs. 1 BRAO ist es dem Rechtsanwalt untersagt, geringere Gebühren zu vereinbaren oder zu fordern, als nach der Gebührenordnung vorgesehen. Eine solche unzulässige Gebührenunterschreitung liegt vor, wenn ein Rechtsanwalt eine Erstberatung im Arbeitsrecht für eine Pauschalgebühr von 10,00 EUR bis 50,00 EUR anbietet. 2. Die Bewerbung einer Erstberatung im Arbeitsrecht mit einer Pauschalgebühr von 10,00 EUR bis 50,00 EUR in einer Zeitungsannonce ist wettbewerbswidrig im Sinne des § 3 UWG. 3. Eine nach § 3 Abs. 5 BRAGO mögliche Unterschreitung der gesetzlichen Gebühren in einer außergerichtlichen Angelegenheit setzt nach Satz 3 der Vorschrift voraus, dass die (niedrigere) Pauschalvergütung in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwaltes steht. Ein solches angemessenes Verhältnis läßt sich bei einem Gebührenrahmen zwischen nur 10,00 EUR und 50,00 EUR nicht mehr verwirklichen.

Normenkette:

BRAO § 49b Abs. 1 ; BRAGO § 3 Abs. 5 Satz 3 (a.F.) ; BRAGO § 7 (a.F.) ; BRAGO § 12 (a.F.) ; BRAGO § 20 (a.F.) ; UWG § 3 ; UWG § 4 Ziffer 11 ; RVG § 4 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Antragsteller betreibt in F. eine Rechtsanwaltskanzlei. Er ist Fachanwalt für Arbeitsrecht.