Die Beschwerde ist gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i. V. m. § 11 Abs. 1 Rechtspflegergesetz statthaft und begegnet auch im Übrigen keinen verfahrensrechtlichen Bedenken, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Rechtspfleger hat es zutreffend abgelehnt, die den Beklagten durch die Mitwirkung des Patentanwalts H aus B entstandenen Kosten gegen die Klägerin mit festzusetzen. Die Patentanwaltskosten sind auch nicht teilweise erstattungsfähig.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|