OLG Köln - Beschluss vom 15.03.2006
17 W 315/03
Normen:
BRAGO § 11 ; MarkenG § 140 Abs. 3 ;
Fundstellen:
GRUR-RR 2006, 350
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 15.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 81 O 71/02

Wettbewerbssache als markenrechtlicher Kennzeichenstreit

OLG Köln, Beschluss vom 15.03.2006 - Aktenzeichen 17 W 315/03

DRsp Nr. 2006/21043

Wettbewerbssache als markenrechtlicher Kennzeichenstreit

»Für die Beurteilung der Frage, ob ein Rechtsstreit den Kennzeichenstreitsachen i.S.d. § 140 Abs. 1 MarkenG zuzurechnen ist, kommt es entscheidend darauf an, ob nach dem von der klagenden Partei vorgetragenen und zur Entscheidung des Gerichts gestellten Sachverhalt ein zeichenrechtlicher Anspruch ernstlich in Betracht kam, mag auch das Klagebegehren ausschließlich auf eine andere, etwa auf eine wettbewerbsrechtliche Rechtsgrundlage gestützt worden sein.«

Normenkette:

BRAGO § 11 ; MarkenG § 140 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i. V. m. § 11 Abs. 1 Rechtspflegergesetz statthaft und begegnet auch im Übrigen keinen verfahrensrechtlichen Bedenken, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Rechtspfleger hat es zutreffend abgelehnt, die den Beklagten durch die Mitwirkung des Patentanwalts H aus B entstandenen Kosten gegen die Klägerin mit festzusetzen. Die Patentanwaltskosten sind auch nicht teilweise erstattungsfähig.