BGH - Beschluß vom 29.09.2004
IV ZR 145/03
Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8 ;
Fundstellen:
NJW 2005, 224
VersR 2004, 1961
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 27.05.2003

Wertgrenze bei mehreren abtrennbaren Ansprüchen

BGH, Beschluß vom 29.09.2004 - Aktenzeichen IV ZR 145/03

DRsp Nr. 2004/16826

Wertgrenze bei mehreren abtrennbaren Ansprüchen

Für die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO ist nicht die Beschwer aus dem Berufungsurteil, sondern der konkrete Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend. Sind Teile des Prozessstoffs abtrennbar und einer beschränkten Revisionszulassung zugänglich, so muß die Wertgrenze für jeden Teil, der mit der Revision angegriffen werden soll, überschritten sein.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ;

Gründe:

I. Der Kläger war bei der Beklagten vom 5. Oktober 1991 bis zum 1. Januar 1994 rechtsschutzversichert. Er hat die Beklagte wegen mehrerer Rechtsstreitigkeiten auf Versicherungsleistungen in Anspruch genommen. Soweit diese vom Kläger erhobenen Ansprüche noch weiter verfolgt werden sollen (die angekündigte Revision ist ausdrücklich auf die Überprüfung der Abweisung der Klaganträge zu 3, 4, 5 und 7 beschränkt), liegen ihnen drei Darlehen über Beträge von 19.600 DM, 19.095 DM und 61.000 DM zugrunde, die der Kläger oder seine Mutter einer ehemaligen Nachbarin zur Verfügung gestellt hatten, die inzwischen nach Frankreich verzogen ist.