I. Der Kläger war bei der Beklagten vom 5. Oktober 1991 bis zum 1. Januar 1994 rechtsschutzversichert. Er hat die Beklagte wegen mehrerer Rechtsstreitigkeiten auf Versicherungsleistungen in Anspruch genommen. Soweit diese vom Kläger erhobenen Ansprüche noch weiter verfolgt werden sollen (die angekündigte Revision ist ausdrücklich auf die Überprüfung der Abweisung der Klaganträge zu 3, 4, 5 und 7 beschränkt), liegen ihnen drei Darlehen über Beträge von 19.600 DM, 19.095 DM und 61.000 DM zugrunde, die der Kläger oder seine Mutter einer ehemaligen Nachbarin zur Verfügung gestellt hatten, die inzwischen nach Frankreich verzogen ist.
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