Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
I.
Mit Antrag vom 23. Juli 2007 beantragte Rechtsanwalt Y die Festsetzung einer Gebühr gem. Nr. 4142 VV RVG. Dieser Antrag wurde mit Beschluss vom 30. Oktober 2007 zurückgewiesen, da Rechtsanwalt Y keine Tätigkeit für den Beschuldigten ausgeübt habe, welche sich auf Einziehung, dieser gleichstehenden Rechtsfolgen, die Abführung des Mehrerlöses oder eine diesen Zwecken dienende Beschlagnahme beziehe. Die hiergegen gerichtete Erinnerung hat die Strafkammer des Landgerichts Bochum mit Beschluss vom 24. April 2008 zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde von Rechtsanwalt Y.
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