LAG Köln - Beschluss vom 19.05.2004
10 Ta 79/04
Normen:
BRAGO § 8 Abs. 2 ; BetrVG § 9 ; BetrVG § 19 ;
Fundstellen:
MDR 2005, 342
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 27.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 99/02

Wertfestsetzung im Wahlanfechtungsverfahren bei einköpfigem Betriebsrat

LAG Köln, Beschluss vom 19.05.2004 - Aktenzeichen 10 Ta 79/04

DRsp Nr. 2004/12566

Wertfestsetzung im Wahlanfechtungsverfahren bei einköpfigem Betriebsrat

»Bei der Wertfestsetzung im Wahlanfechtungsverfahren kann als Ausgangswert bei einem einköpfigen Betriebsrat von Hilfswert (4.000 EURO) ausgegangen werden, der bei mehrköpfigen Betriebsräten für jede weitere Staffel des § 9 BetrVG um den halben Ausgangswert, das heißt um 2.000 EURO zu erhöhen ist.«

Normenkette:

BRAGO § 8 Abs. 2 ; BetrVG § 9 ; BetrVG § 19 ;

Gründe:

I. Die Antragsteller, sieben Mitarbeiter der Arbeitgeberin, haben beantragt, die Nichtigkeit, hilfsweise die Unwirksamkeit der im Betrieb der Arbeitgeberin am 28.04.2002 stattgefundenen Betriebsratswahl festzustellen. Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 12.03.2003 die Nichtigkeit der Betriebsratswahl festgestellt. Die vom Betriebsrat zunächst beim LAG eingelegte Beschwerde wurde von ihm später zurückgenommen. Auf Antrag der Rechtsanwälte der Antragsteller hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert durch Beschluss vom 27.05.2003 auf 8.000,00 EURO festgesetzt. Gegen den am 17.06.2003 zugegangenen Beschluss haben die Prozessbevollmächtigten der Antragsteller am 20.06.2003 Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, den Gegenstandswert auf 20.000,00 EURO festzusetzen. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 16.02.2004 nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.