BVerfG - Beschluß vom 17.05.2004
2 BvR 834/02
Normen:
BRAGO § 10 Abs. 1 § 113 Abs. 2 S. 3 ;
Vorinstanzen:
OLG Bamberg, vom 03.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen Ws 234/02
LG Bayreuth, vom 10.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen StVK 88/01

Wertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

BVerfG, Beschluß vom 17.05.2004 - Aktenzeichen 2 BvR 834/02

DRsp Nr. 2004/10603

Wertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

Der nach billigem Ermessen festzusetzende Gegenstandswert im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde beträgt mindestens 4.000 EURO (hier: 100.000 EUR).

Normenkette:

BRAGO § 10 Abs. 1 § 113 Abs. 2 S. 3 ;

Gründe:

Die Wertfestsetzung erfolgt gemäß § 10 Abs. 1 BRAGO.

Der nach billigem Ermessen festzusetzende Gegenstandswert beträgt im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde mindestens 4.000 EURO (§ 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO). Maßgebliche Kriterien bei der Ausübung des Festsetzungsermessens sind vorrangig die Bedeutung der Angelegenheit für den Beschwerdeführer selbst und für die Auslegung und Fortbildung des objektiven Verfassungsrechts (BVerfGE 79, 365 [366 ff.]). Allein dieser Gesichtspunkt rechtfertigt hier - neben dem Umfang und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit (vgl. aaO., S. 369 f.) - ein ganz erhebliches Überschreiten des Mindestwertes. Die Verfassungsbeschwerde hat Grundrechte des Beschwerdeführers von hohem Rang betroffen. Sie hat zudem zu einer Beurteilung der Verfassungsgemäßheit von Normen veranlasst, die allgemein, über die individuelle Betroffenheit des Beschwerdeführers hinaus, von besonderer Bedeutung ist.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes auf 100.000 EURO entspricht dem Antrag des Beschwerdeführers und der Ansicht des dazu angehörten Freistaates Bayern.