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Im Ausgangsverfahren hat der Arbeitgeber im Wege der einstweiligen Verfügung den Abbruch einer für den 23.11.2004 vorgesehenen Betriebsratswahl verlangt. Im Betrieb des Arbeitgebers war die Wahl eines dreiköpfigen Betriebsrates vorgesehen. Durch Beschluss des Arbeitsgerichts vom 26.11.2004 ist der Antrag des Arbeitgebers zurückgewiesen worden.
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