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Im Ausgangsverfahren hat der Arbeitgeber die gerichtliche Ersetzung einer vom Gesamtpersonalrat verweigerten Zustimmung zur Einstellung begehrt. Von dem angekündigten Antrag des Arbeitgebers waren die Auszubildende W2xxxxxx sowie dei Auszubildende B2xxxxxx mit jeweils einem monatlichen Bruttogehalt von 470,00 EUR betroffen. Das Verfahren wurde durch Antragsrücknahme erledigt.
Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Arbeitgebers hat das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 04.02.2005 den Gegenstandswert auf 940,00 EUR festgesetzt.
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