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Im Ausgangsverfahren hat der Arbeitgeber die gerichtliche Ersetzung einer vom Gesamtpersonalrat verweigerten Zustimmung zur Einstellung begehrt. Von dem angekündigten Antrag des Arbeitgebers waren die Arbeitnehmerin M3xxxxxxxxx mit einem monatlichen Bruttogehalt von 1.145,00 EUR sowie die Arbeitnehmerin H3xxxxx mit einem monatlichen Bruttogehalt von 392,00 EUR betroffen. Das Verfahren wurde durch Antragsrücknahme erledigt.
Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Arbeitgebers hat das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 04.02.2005 den Gegenstandswert auf 1.537,00 EUR festgesetzt.
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