LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 17.07.2008
15 Ta 138/08
Normen:
RVG § 1 ; RVG § 48 Abs. 1 S. 1 ; RVG § 52 Abs. 5 ; ZPO § 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 11.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ga 8/07

Wertfestsetzung; einstweilige Verfügung eines konkurrierenden Bewerbers

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.07.2008 - Aktenzeichen 15 Ta 138/08

DRsp Nr. 2008/18374

Wertfestsetzung; einstweilige Verfügung eines konkurrierenden Bewerbers

»Bei einer einstweiligen Verfügung, die darauf gerichtet ist, dem Arbeitgeber bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, eine freie Stelle mit einem konkurrierenden Mitbewerber zu besetzen, ist der Wert des Streitgegenstandes auf die Hälfte des Vierteljahresbezuges gem. § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG festzusetzen, sofern es sich um ein neues Arbeitsverhältnis handelt und nicht um eine Beförderung.«

Normenkette:

RVG § 1 ; RVG § 48 Abs. 1 S. 1 ; RVG § 52 Abs. 5 ; ZPO § 3 ;

Gründe:

I.

Der Verfügungskläger (im Folgenden: Kläger), der bis zum Jahresende 2007 auf der Basis eines befristeten Anstellungsvertrages bei dem verfügungsbeklagten Land (im Folgenden: der Beklagten) beschäftigt war, hatte sich um eine zum 01. Januar 2008 zu besetzende Stelle beworben, ihm war jedoch mitgeteilt worden, die Stelle werde durch eine Mitbewerberin/einen Mitbewerber besetzt. Der Kläger hat darauf im Wege der einstweiligen Verfügung beantragt, dass der Beklagten bis zur Entscheidung in der Hauptsache untersagt wird, die fragliche Stelle mit einem anderen Bewerber zu besetzen. Der Kläger würde auf der fraglichen Stelle etwa 6.000,00 Euro brutto verdienen.

Am 09. Januar 2008 haben die Parteien einen gerichtlich protokollierten Vergleich geschlossen.