BGH - Beschluß vom 18.06.1998
VII ZR 429/97
Normen:
ZPO §§ 3, 546 Abs. 1 ;

Wertfestsetzung durch das Berufungsgericht

BGH, Beschluß vom 18.06.1998 - Aktenzeichen VII ZR 429/97

DRsp Nr. 1998/16393

Wertfestsetzung durch das Berufungsgericht

Eine Wertfestsetzung des Berufungsgerichts, die auf den Angaben des Klägers in der Klageschrift und auf dem nach Anhörung der Parteien ergangenen Streitwertbeschluß des Landgerichts beruht, ist nicht zu beanstanden.

Normenkette:

ZPO §§ 3, 546 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Berufungsgericht hat den Wert der Beschwer zu Recht auf 50.000 DM festgesetzt. Das insoweit gemäß § 3 ZPO zu schätzende Interesse der Klägerin ergibt sich aus ihrer vorläufigen Angabe des Streitwerts in der Klageschrift und dem nach Anhörung der Parteien am 17. Juni 1997 ergangenen Streitwertbeschluß des Landgerichts über 50.000 DM. Die Revision trägt nicht vor, daß die diesen Entscheidungen zugrundeliegenden Tatsachen sich geändert haben, dem Revisionsverfahren mithin ein höheres Interesse als das von ihr in den Vorinstanzen selbst bezeichnete zugrunde liegt.