Das Berufungsgericht hat den Wert der Beschwer zu Recht auf 50.000 DM festgesetzt. Das insoweit gemäß § 3 ZPO zu schätzende Interesse der Klägerin ergibt sich aus ihrer vorläufigen Angabe des Streitwerts in der Klageschrift und dem nach Anhörung der Parteien am 17. Juni 1997 ergangenen Streitwertbeschluß des Landgerichts über 50.000 DM. Die Revision trägt nicht vor, daß die diesen Entscheidungen zugrundeliegenden Tatsachen sich geändert haben, dem Revisionsverfahren mithin ein höheres Interesse als das von ihr in den Vorinstanzen selbst bezeichnete zugrunde liegt.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|