BVerwG - Beschluss vom 20.12.2010
8 B 24.10
Normen:
RVG § 33 Abs. 1; RVG § 33 Abs. 2; RVG § 33 Abs. 8 S. 1; GKG § 52 Abs. 4; GKG § 63 Abs. 3 S. 2;

Wertfestsetzung des nicht der gerichtlichen Tätigkeit unterliegenden Streitgegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit

BVerwG, Beschluss vom 20.12.2010 - Aktenzeichen 8 B 24.10

DRsp Nr. 2011/1170

Wertfestsetzung des nicht der gerichtlichen Tätigkeit unterliegenden Streitgegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit

Tenor

Der Wert des Streitgegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für den Beigeladenen zu 2 wird auf 45 729,59 EUR festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 1; RVG § 33 Abs. 2; RVG § 33 Abs. 8 S. 1; GKG § 52 Abs. 4; GKG § 63 Abs. 3 S. 2;

Gründe

Die Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren erfolgt nach § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbs. 1, Abs. 1 RVG.

Der Antrag der Klägerin hat Erfolg. Sie hat den Antrag in ihrer Eigenschaft als erstattungspflichtige Gegnerin gemäß § 33 Abs. 2 RVG gestellt.

Eine Frist zur Antragstellung ist - anders als nach § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG - nicht vorgesehen.