Der Wert des Streitgegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für den Beigeladenen zu 2 wird auf 45 729,59 EUR festgesetzt.
Die Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren erfolgt nach § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbs. 1, Abs. 1 RVG.
Der Antrag der Klägerin hat Erfolg. Sie hat den Antrag in ihrer Eigenschaft als erstattungspflichtige Gegnerin gemäß § 33 Abs. 2 RVG gestellt.
Eine Frist zur Antragstellung ist - anders als nach § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG - nicht vorgesehen.
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